Förderung für Photovoltaik- und Solaranlagen

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von Photovoltaikanlagen und Solaranlagen in der Gemeinde Enzenkirchen.

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.02.2022 gewährt die Gemeinde Enzenkirchen unter nachstehenden Voraussetzungen einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen und Solaranlagen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die erstmalige Anschaffung von Photovoltaikanlagen bzw. Solaranlagen bei  Eigenheimen und Wohnhäusern im Gemeindegebiet der Gemeinde Enzenkirchen.

Die Beheizung von Schwimmbädern sowie die Energieerzeugung für Gartenhäuser werden nicht gefördert.

Art, Anzahl und Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar. 

Die Förderungshöhe beträgt für Photovoltaikanlage: pro kWpeak Euro 50,--/max. Euro 700,--

Die Förderungshöhe beträgt für Solaranlagen: 450,--

Für Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage wird keine Förderung gewährt.

Persönliche Voraussetzungen der Zuschusswerber

Zuschusswerber können Hauseigentümer, Einzelpersonen und Familien sein, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Enzenkirchen haben. Die Liegenschaft, auf der sich die geförderte Anlage befindet, muss vom Zuschusswerber nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage ganzjährig als Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Sonstige Voraussetzungen

Zuschüsse werden nur dann gewährt, wenn eine Förderung von einer Gebietskörperschaft ausgesprochen wird und eine Bestätigung (Zusicherungsbescheid) einer Bundes- oder Landesförderung vorgelegt wird. Die Anlage muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens fertig gestellt und in Betrieb sein. 

Ansuchen

Der Zuschuss wird gewährt, wenn die Bedingungen der Sonstigen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden. Des weiteren ist eine Rechnung über die Anschaffung der Anlage vorgelegt werden und darf diese nicht älter als sechs Monaten sein. Ein schriftliches Ansuchen ist nicht erforderlich. 

Rechtsanspruch

Der Zuschusswerber nimmt zur Kenntnis, dass die Gewährung eines Zuschusses nach Maßgabe der vorhandenen und budgetierten Mittel erfolgt, kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.

Genehmigung

Die Genehmigung der einzelnen Zuschussansuchen - sofern sie den Richtlinien entsprechen - ist dem Bürgermeister vorbehalten.