Gemeindeförderung für Studierende

Richtlinien für die Gewährung einer Gemeindeförderung für Studierende mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Enzenkirchen

1.    Die Gemeinde Enzenkirchen gewährt ordentlich Studierenden (welche ihren Hauptwohnsitz auch während der Studienzeit in Enzenkirchen beibehalten) eine Förderung nach den folgenden Richtlinien:

2.    Diese Studierendenförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Enzenkirchen im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel und es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch.

3.    Die Förderung in der Höhe von EUR 150,00 pro Studienjahr und Studierenden wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a.    Hauptwohnsitz in der Gemeinde Enzenkirchen zum Stichtag 31.10. während des jeweiligen Studienjahres;

b.    Vorlage der Inskriptionsbestätigung einer in Österreich befindlichen Universität oder Fachhochschule für das jeweilige Studienjahr;

c.    Vorlage des Familienbeihilfenbescheides oder Bescheid über Selbsterhalter- stipendium;

d.    Der Studierende hat nicht bereits für das beantragte Studienjahr eine Studierendenförderung bzw. finanzielle Begünstigung (zB Semesterticket-Ermäßigung usw.) einer anderen Gemeinde erhalten.

4.    Für den Antrag auf Gewährung der Studierendenförderung ist das vom Gemeindeamt Enzenkirchen aufgelegte Formular zu verwenden.

5.    Über alle Sonderfälle, die nicht den Richtlinien entsprechen und eine Behandlung wünschenswert erscheinen lassen, entscheidet der Gemeindevorstand endgültig.

6.    Antragsformulare müssen im ORIGINAL eingereicht werden, d.h. mit der Post oder persönlich im Gemeindeamt Enzenkirchen, Bürgerservicestelle (oder per Mail inklusiver aller erforderlichen Nachweise auf gemeinde@enzenkirchen.ooe.gv.at). Erst nach vollständiger Vorlage des Antrages und der erforderlichen Nachweise kann das Ansuchen bearbeitet werden.

7.    Der Antragsteller / die Antragstellerin stimmt einer Überprüfung der Daten zu.

8.    Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 12.12.2017 beschlossen. Die Förderung wird erstmals ab dem Studienjahr 2018/2019 gewährt.

Ansuchen (606 KB) - .PDF